Satzung des Bundesverbandes Klinischer Diabetes-Einrichtungen (BVKD) e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Zuständigkeit
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Bundesverband Klinischer Diabetes-Einrichtungen (BVKD)". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Bundesverband Klinischer Diabetes-Einrichtungen (BVKD) e.V." Die BVKD ist ein Interessensverband von diabetologisch qualifizierten Kliniken im gesamten Bundesgebiet.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Interessenverband diabetologisch qualifizierter Kliniken in diabetologischen, wirtschaftlichen und juristischen Angelegenheiten und verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
a.) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben; Vergabe von Forschungsaufträgen, um die im Folgenden genannten Ziele zu erreichen.
b) qualitätsgesicherte Leistungsangebote in der Diabetiker-Versorgung nach den Leitlinien und Richtlinien der Deutschen Diabetes-Gesellschaft
c) Förderung von einrichtungsinternem und einrichtungsübergreifendem Qualitätsmanagement mit dem Ziel der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung
d) Sicherstellung der notwendigen Vergütungsformen, Vergütungen, Budgets
e) die Wahrnehmung der Interessen bei den Kostenträgern im Gesundheitswesen
f) die Förderung der Kooperation ambulanter und stationärer Einrichtungen im Rahmen der Diabetikerversorgung
g) Erhaltung der Aus- und Weiterbildungsstätten
h) Fortbildung von Personen, die in der Diabetikerversorgung tätig sind
i) Publikationen in Fachpresse und Patientenmedien
Der Verein strebt eine Absprache der gemeinsamen Zielvorstellung sowie eine enge Kooperation mit dem Berufsverband Deutscher Diabetologen (BDD) und mit der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (DDG) an.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Diabetes-Gesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede diabetologisch qualifizierte Klinik als juristische Person werden. Die Klinik muss die festgelegten Kriterien zur Mitgliedschaft innerhalb des festgesetzten Zeitrahmens erfüllen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Bei Ablehnung hat der Antragsteller die Möglichkeit des Widerspruchs; über Antrag und Widerspruch entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung einer juristischen Person, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit Zugang der Erklärung wirksam.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich auch nach dreimaliger Mahnung um mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand befindet.
§ 5 Beiträge und Pflichten der MitgliederDie Mitarbeiter der Kliniken bringen ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Fachkenntnisse ein. Pflicht ist die kollegiale Zusammenarbeit, Übernahme von medizinischen und organisatorischen Aufgaben und die Teilnahme an Mitgliederversammlungen.
Jedes Mitglied erfüllt die Kriterien, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung werden die Kliniken jeweils durch einen dazu ermächtigten Vertreter repräsentiert. Darüber hinaus können die Kliniken weitere nicht stimmberechtigte Personen entsenden. Der Vorstand kann auch nach eigenem Ermessen zusätzliche Personen einladen. Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung von Ausschüssen beschließen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Pressesprecher sowie zwei Beisitzern.
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/m Vorsitzenden, der/m stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
§ 8 Zuständigkeit
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
f) Soweit Satzungsänderungen im Rahmen des Eintragungsverfahrens in das Vereinsregister oder im Rahmen der Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, wird gemäß § 26 Abs. 2 BGB der zur Vertretung berechtigter Vorstand unwiderruflich bevollmächtigt, diese Änderungen ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Der Vorstand unterrichtet anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen Änderungen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand soll eine Geschäftsstelle unterhalten. Er kann eine/n haupt- oder nebenberufliche/n Leiter/in der Geschäftsstelle einstimmig beschließen.
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen und Qualitätszirkel bilden, die für alle Mitglieder offen stehen. Sie können territorial-, projekt- oder berufsorientiert zusammengesetzt sein. In Einzelfällen können Nichtmitglieder in eine Arbeitsgruppe berufen werden. Mitglieder der Arbeitsgruppe bestimmt der Vorstand. Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Vereines oder Teilen des Vereines berechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind von allen Veranstaltungen und Sitzungen mit einer Frist von vier Wochen in Kenntnis zu setzen.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können auch Personen aus dem nicht stimmberechtigten Personenkreis der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt werden. Dabei kann ein Mitglied nicht mehr als ein Vorstandsmitglied stellen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so findet auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine Nachwahl statt.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Sie erhalten Ersatz für die im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstandenen notwendigen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss, der einer einfachen Mehrheit bedarf, eine Vergütung für Vorstandsmitglieder in den Grenzen des § 31 a Abs. 1 BGB und die Einzelheiten des Aufwendungsersatzanspruches beschließen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechts ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Definition der Vereinsziele, der Kriterien zur Mitgliedschaft und der durchzuführenden Maßnahmen
f) Besorgung aller sonstigen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder durch elektronische Post (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter der Angabe der Gründe und der Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung beider Vorsitzenden von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Personalentscheidungen ist auf Antrag eine geheime Abstimmung durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/8 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich mit mehr als 50 % der Mitglieder. Die Änderung der Satzung des Vereins kann auch schriftlich erfolgen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 mit mehr als 50 % der Mitglieder der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (§ 14, Abs. 4)
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Deutsche Diabetes-Gesellschaft e.V.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Frankfurt, den 18. Dezember 2000
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 01.03.2012
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 21.03.2013
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